Wer mit Bonitätsproblemen, beispielsweise Schufa-Einträge aufgrund eines bereits laufenden Kredites oder nicht beglichener Rechnungen, einen Kredit beantragen möchte, wird es sehr schwer haben, eine Bank zu finden, die diesen gewährt, denn die Banken holen sich vor der Kreditvergabe bei der Schufa Auskunft ein, um sich vor möglichen Kreditausfällen zu schützen.
Kredit mit Bürgen – Was ist das?
Ein Kredit mit einem Bürgen ist eine Möglichkeit, trotz Bonitätsproblemen einen Kredit zu erhalten. Mit dem Einverständnis und dem schriftlichen Übernehmen einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, den Kredit der Person, für die gebürgt wird, weiterzuzahlen, falls diese Person aus irgendwelchen Gründen den Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Bürge haftet somit, obwohl er im Prinzip mit dem Kredit nichts zu tun hat, für den gesamten geliehenen Geldbetrag des Kreditnehmers. Wenn der Kreditnehmer die Raten nicht mehr zahlt, muss der Bürge diese tilgen. Der Bank bietet eine Bürgschaft daher eine große Sicherheit bei Darlehen, so dass eine Bürgschaft die Kredit-Bewilligung meist positiv beeinflussen wird. Denn durch die Sicherheit hat das Kreditinstitut eine weitere Person, die es haftbar machen kann für die vertraglichen Pflichten des Kreditvertrages. Auch der Bürge schließt mit der Bank einen Vertrag ab.
Worauf sollte bei der Bürgschaft geachtet werden?
Viele Bürgen wissen nicht, dass bei einem Bürgschaftsvertrag oft vereinbart wird, dass der Bürge für sämtliche derzeitigen und auch zukünftigen Ansprüche der Bank gegenüber dem Kreditnehmer aufkommen muss. Dies bedeutet, dass der Bürge auch für Kredite belangt werden kann, die zum späteren Zeitpunkt, beispielsweise in ein paar Jahren, entstehen. Daher sollte der Bürge den Bürgschaftsvertrag gründlich durchlesen und eine so genannte “weite Sicherungsvereinbarung” sollte nicht unterschrieben werden, sondern dem Berater des Kreditinstituts klarmachen, dass man lediglich für den derzeitigen Kredit bürgen möchte und nicht für zukünftig entstehende Kredite.
Ausfallbürgschaft
Bei dieser Variante der Bürgschaft darf der Bürge erst zur Kasse gebeten werden, wenn beim Hauptschuldner finanziell nichts zu holen ist. Zunächst wird also gegen den Schuldner prozessiert und erst bei Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung darf der Gläubiger den Bürgen um Zahlung bitten.